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Vцlkerrechtliches Gutachten von
Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht

    1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgrьnden:
    2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wдre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Das hat auch noch zur Folge, daЯ auch das Gesetz des Alliierten Kontrollrates Nr. 46 aus dem Jahre 1947, das das Land PreuЯen auflцsen sollte und wollte, von Rechts wegen nicht besteht. Denn es widerspricht dem allgemeinen Vцlkerrecht eindeutig, da eine Besatzungsmacht nach Kriegsvцlkerrecht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes willkьrlich zu verдndern. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Vцlkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstцЯt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich vцlkerrechtlich aus dem im Vцlkerrecht fьr den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute fьr jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, daЯ das Deutsche Reich und auch PreuЯen noch vollstдndig weiterbestehen und nicht etwa gar vцlkerrechtlich zulдssig von den Okkupationsmдchten Polen, RuЯland (Nord-OstpreuЯen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.
    3. Nach allgemeinen Vцlkerrecht kцnnte das Deutsche Reich und auch PreuЯen am 8. 5. 1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen wьrde. Das ist nach allgemeinem Vцlkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militдrische Macht den Staat "Deutsches Reich" und auch "PreuЯen" vollkommen besiegt hдtte. Das aber war nicht der Fall, wie sich vцlkerrechtlich eindeutig aus der "Erklдrung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Ьbernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Kцnigreiches von GroЯbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Franzцsischen Republik vom 5. 6. 1945 (sog. Berliner Erklдrung)" ergibt. Dort erklдrten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31. 12. 1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so ьber Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daЯ debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daЯ schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und PreuЯen staats- und vцlkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.
    4. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestдtigt, indem das Bundesverfassungsgericht am 31. 7. 1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, daЯ das Deutsche Reich fortbesteht und daЯ das bis auf den heutigen Tag so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde sogar noch durch eine neue Entscheidung dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostvertrдgen erging, bestдtigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem allgemeinen Цffentlichen Recht, also nach dem Vцlkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und vцlkerrechtlich weiterbesteht. Es wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da dafьr kein entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben.
    5. Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichern Organe der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und NeiЯe, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel verhindern kцnnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und NeiЯe behandelt werden sollte.
    6. Die hiermit geschaffenen Daten der Wiedervereinigung und des Vцlkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands und PreuЯens sind jedenfalls auf das Gebiet des Deutschen Reiches beschrдnkt, das nicht zugleich identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist. Demnach ist es staats- und vцlkerrechtlich zulдssig, einen neuen Freistaat PreuЯen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu grьnden, wofьr etwa das Gebiet um Kцnigsberg (Kaliningrad) und das der Freien Stadt Danzig in Betracht kommt, das derzeit noch vцlkerrechtswidrig, wie gezeigt worden ist, von RuЯland und Polen besetzt ist.
    7. Die Vцlkerrechtslage der Freien Stadt Danzig ist der Vцlkerrechtslage des gesamtdeutschen Reiches gleichartig, nachdem die Freie Stadt Danzig bis 1919 noch untrennbarer Bestandteil des Deutschen Reiches war und erst durch das Siegersystem von Versailles im Januar 1920 aufhцrte, ein solcher Bestandteil zu bleiben.
    8. Daher kann der gegenwдrtigen Vцlkerrechtslage der Freien Stadt Danzig sehr wohl die Vцlkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands zugrunde gelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II dieses Gutachtens aufgezeichnet wurde. Es sind nur die entsprechenden Gebietsgrenzen der Freien Stadt Danzig zugrundezulegen und nicht etwa die des Gesamtdeutschen Reiches. Dann jedoch ergeben sich die gleichen staats- und vцlkerrechtlichen Konsequenzen wie fьr die Vцlkerrechtslage des Deutschen Reiches heute.
    9. Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurьckzufьhren: Danach ist das Vцlkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln des Vцlkerrechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fьr die Bewohner des Bundesgebietes. Wдhrend viele Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dieses nicht fьr den Art. 25 GG.
    10. Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Vцlkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur nationalen deutschen Pflicht geworden und vцlkerrechtlich zulдssig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen neuen Freistaat PreuЯen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begrьnden, da dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht.. Ein solcher ist jedenfalls nicht erkennbar.
  1.  
    1. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehцrigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, fьr die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehцrigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsbьrgergesetz von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem цffentlichen Recht im Staats- und Vцlkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher.
    2. Der Einigungsvertrag zwischen der "Bundesrepublik Deutschland" und der "DDR" vom 6. 9. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwдrtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: "Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und NeiЯe etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.
    3. Von der Bundesregierung ist dafьr als Begrьndung angegeben worden, daЯ die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten kцnne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und NeiЯe verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird.). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer vцlkerrechtlich gьltigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgьltig das Grundstьck meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wдre rechtsunwirksam.
    4. Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im "Vertrag ьber die abschlieЯende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12. 9. 1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermдchten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden kьnftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mдchten gegenьber verzichtet, ohne daЯ dafьr eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer fьr die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgefьhrt.
    5. Trotz dieser entscheidend deutlichen Vцlkerrechtsgrundlage muЯ die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berьcksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehцrt auch das Vцlkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Vцlkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Vцlkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:
    6. Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und NeiЯe sind zum grцЯten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-OstpreuЯen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch grцЯtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als vцlkerrechtlich unzulдssig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht vцlkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wдre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, дchtet, unwirksam geworden. Fьr die reine kriegsmдЯige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulдssig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und fьr das Verhдltnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plьnderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur wдhrend der Besetzung).
    7. Diese bereits bestehende spezielle Vцlkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22. 11. 1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorьbergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Vцlkerrechtsgrund fьr einen Gebietserwerb auf Dauer.
    8. Dazu kommt auch noch, daЯ nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Vцlker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in дuЯerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewдhrleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend vцlkerrechtlich begrьndeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natьrlich auch fьr deutsche Verhдltnisse.
    9. Diese allgemeine vцlkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention ьber das Recht der Vertrдge, die am 23. 5. 1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. 8. 1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Vцlkerrechts in Widerspruch steht. Dafьr kommt in Betracht:
      1. Die Anerkennung einer Annexion als 'Rechtsgrund' fьr das stдndige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes.
      2. Die MiЯachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Vцlker,
      3. Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
      4. Fehlende Verfьgungsbefugnis und Bedьrfnis des ein Gebiet abtretenden Staates ьber dieses Gebiet.

    10. Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
      1. Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. 11. 1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und "Recht" begrьnden. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages ьber gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 9. 11. 1990, kьnftig keine Gebietsansprьche mehr geltend zu machen.
      2. Eine solche Annexion ist aber niemals ein vцlkerrechtlicher Grund fьr einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.
    11. Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe betrifft, ist somit zunдchst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge kцnnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmдchten gegenьber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser vцlkerrechtlich begrьndete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22. 11. 1967 ist unverjдhrbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprьche gegen Polen und RuЯland ist vцlkerrechtlich daher jederzeit zulдssig.
    12. Darьber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Vertrдge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden vцlkerrechtlichen Vereinbarung fьhrt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und NeiЯe an die beiden Okkupationsmдchte abtreten wollte und wьrde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag vцlkerrechtswirksam sein sollte, muЯ die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal ьber die abzutretenden Gebiete auch vцlkerrechtlich ьberhaupt abtretungs- und damit verfьgungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie ьber Ostdeutschland jenseits von Oder und NeiЯe.
    13. Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe ьber diese Gebiete schon damals nicht vцlkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachtrдglich nicht vцlkerrechtlich verfьgungsberechtigt geworden. Nach der stдndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache ьber den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein vцlkerrechtlich verfьgungsberechtigt ьber seine Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist es als solches auch heute noch nicht einmal vцlkerrechtlich handlungsfдhig.
    14. Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls vцlkerrechtlich gьltig tдtig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist.
      1. Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafьr hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.
      2. Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frьhere DDR als Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3. 10. 1990. Auch hierfьr wьrde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen.
      3. Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nдmlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrьcklich nur fьr Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestдtigt worden. Fьr seine Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfьgungsberechtigt. Doch ist es vцlkerrechtlich nicht handlungsfдhig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet vцlkerrechtlich zulдssig abtreten.
    15. Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen "Grenzanerkennungsvertrag" vom 14. 11. 1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch vцlkerrechtlich die Mцglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt ьber diese Ostgebiete ausьbte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrьckliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmцgliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmцglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Vцlkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14. 11. 1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
      1. Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie ьber dieses Gebiet vцlkerrechtlich nicht verfьgungsberechtigt ist.
      2. Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit ьber seine Ostgebiete hatte und daher insoweit vцlkerrechtlich auch verfьgungsberechtigt gewesen wдre, es aber zur Zeit nicht kann, weil es vцlkerrechtlich nicht handlungsfдhig ist.
    16. Die Ьbertragung der territorialen Souverдnitдt ьber die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und NeiЯe von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souverдnitдt auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist schlieЯlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer "normativen Kraft des Faktischen" denkbar, zulдssig oder vцlkerrechtlich gьltig. Tatsachen allein kцnnen nдmlich niemals Recht schaffen.
    17. Die "normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschlieЯen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geьbtes zur Norm, zum "Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsьberzeugung oder RechtsbewuЯtsein "gerechtfertigt" werden, kцnnen solche Tatsachen auch als autoritдres Gebot des Gemeinwesens, also als "Rechtsnorm" anerkannt werden.
    18. Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die "Normativitдt der Tatsachen" ein Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativitдt beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte Lehre von der "normativen Kraft des Faktischen".
    19. Solange die hier geschilderte Vцlkerrechtslage nicht vцlkerrechtsgemдЯ staats- und verfassungsrechtlich geklдrt ist, verbleibt es im ьbrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des "Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29. 9. 1990 schon insoweit vцlkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er fьr Gesamtdeutschland auf jeden kьnftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprьche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmдchten zurьckzubekommen, ьber die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals verfьgungsberechtigt war, da sie darьber niemals irgendeine Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch vцlkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukьnftige Bundesregierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen.
    20. AuЯerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nдmlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht fьr das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrьckliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persцnliche Ansprьche gegen die Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprьche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.
  2.  
    1. Die hier geschilderte Vцlkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3. 10. 1990 ist trotz aller entsprechenden "vцlkerrechtlichen" Vertrдge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und NeiЯe verzichten wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage fьr einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
      1. Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nдmlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland muЯte nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits unmiЯverstдndlich die finnische Regierung aufgefordert, die mцglichst umgehende Rьckgabe dieser Gebiete von RuЯland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung, es lдge "nicht in unserem Interesse", die Zugehцrigkeit dieser Gebiete zu RuЯland in Frage zu stellen. Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, daЯ schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevцlkerung Finnlands der Meinung, daЯ solche Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten.
      2. Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen fьr die dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
      3. "Friedensbedingungen anderer Art" hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nдmlich entschдdigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die ьber 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre Bevцlkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzдhlige Tцtungen (Morde) abging.
    2. Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn ьberhaupt einem solchen "dauerhaften Frieden" dienen kцnnte, der damit angestrebt werden soll. Wьrde es wirklich einem "Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das jedoch kцnnte - wie beide Beispiele aufzeigen - jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafьr, daЯ das, was nicht gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
    3. Mithin muЯ fьr die Neufassung des Grundgesetzes - oder besser einer richtigen Verfassung - fьr Deutschland im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen цffentlichen Rechts, also des Vцlkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten auftreten dьrfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprьche zu haben glaubt, die sich aus der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben kцnnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege gefьhrt hat und die auch nicht der gegenwдrtige oder der kьnftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
    4. Fremde Staaten kцnnen die gegenwдrtige Vцlkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
    5. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwдrtigen Grenzen Deutschlands die vom 31. 12. 1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklдrung von 1945 behaupten oder ob sich das neue Deutschland in seinen Grenzen vom 31. 8. 1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes immerhin berьcksichtigt wurde. Nur die Berьcksichtigung dieser Vцlkerrechtslage allein kцnnte einen zukьnftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage fьr einen neuen Weltkrieg geboren hatte. Warum sollte ein kьnftiger Friedensvertrag wieder solche Folgen haben mьssen?

von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht, Breslau und Gleiwitz/OS.

 

"Nichts ist geregelt,
was nicht auch gerecht geregelt wurde."

(Abrahm Lincoln).

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Vцlkerrechtliche Erklдrung und Argumente fьr Deutschland (pdf - 1,1 MB)

Wie stellt sich unser Heimatsstaat international vor

Hoheitszeichen im Deutschen Reich

Hoheitszeichen

Schwarz, weiЯ und rot

Die Flaggen des Deutschen Reiches gehen auf die Flaggen des Norddeutschen Bundes zurück. Man hat sie, wie die Verfassung, quasi übernommen. Allerdings war Deutschland jetzt ein Nationalstaat mit den einzelnen Bundestsstaaten geworden, weshalb die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes sich nun zur Nationalflagge wandelte, d.h. die Farben Schwarz-Weiß-Rot wurden auf die Nation übertragen.
Diese Farbkombination entstand im Jahre 1867 durch die Kombination der Farben Preußens (Schwarz und Weiß) mit den Farben der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck (Weiß und Rot).
Mit dem Wiedererstehen des Bundesrathes in der Fassung "Volks-Bundesrath" zum 29.Mai 2008 ist "Scharz-Weiß-Rot" die Nationalflagge des Deutschen Reiches.

 

NDB Nationalflagge 1867 bis 1871
DKR Nationalflagge 1871 bis 1919
WRD Handelsflagge 1919 bis 1933
III R Nationalflagge 1933 bis 1935

DR Nationalflagge 2008 bis heute
(durch Volks-Bundesrath bzw. Bundesrath)

 

Das Mдdl vom Reich

Das Mдdl mit der Fahne vom Deutschen Reich in schwarz, weiЯ und rot. Warum diese Opfer. Ein Filmsequenz in Form einer flv-Datei (2 MB) groЯ.

 

bild

Das immer noch fremdverwaltete Reichstagsgebдude in Berlin
GroЯbild mit klick auf das Bild

Reichsadler

Der einzig richtige und freie Reichsadler  
des  Deutschen Reichs seit 1871 bis heute


Aller hцchster ErlaЯ vom 03.08.1871
Reichsgesetzblatt 03.08.1871

Der Reichsadler am Reichstag

Der Reichsadler des jetzigen Deutschen Reichs  ist nach kaiserl. ErlaЯ vom 3. Aug.1871 der heraldische, schwarze, einkцpfige, rechtssehende Adler mit rotem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Szepter und Reichsapfel. Auf seiner Brust liegt das kцnigl. preuЯ. Wappenschild (silbern mit einem schwarzen Adler, der auf der Brust den in Silber und Schwarz gevierten hohenzoll. Stammschild trдgt), um den sich die Kette des Schwarzen Adlerordens schlingt. Durch kaiserl. ErlaЯ erhielt 1889 der Adler eine heraldisch strengere Durchfьhrung, das silberne Wappenschild eine kleinere, strengere Form; auch ist die Ordenskette kreisfцrmig um den nunmehr stдrker gebogenen Hals des Adlers gelegt. Ьber dem Haupte des Reichsadlers schwebt die Reichskrone, von der zu beiden Seiten goldene, mit Arabesken verzierte Bдnder abfliegen. Die Reichsbehцrden fьhren diesen Adler in ihren Siegeln freischwebend. (S. Tafel: Wappen der wichtigsten Kulturstaaten, Fig. 6.) Vgl. Stillfried-Alcantara, Die Attribute des neuen Deutschen Reichs (3. Aufl., Verl. 1882). F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14 Auflage, 1894-1896

Das Volk als Souverдn im Volks- und Heimatstaat Deutsches Reich

Das Souverдn im Deutschen reich

Der Bundesrath im Deutschen Reich (1871–1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich oberste Reichs- organ. Das Deutsche Reich ist die Bezeichnung fьr den damals geschlossenen ewigen Bund der Deutschen Bundesstaaten in Deutschland.Der Bundesrath war kein Parlament, sondern der Souverдn des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Дnderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Lдnder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern - in Anlehnung an die Stimmverteilung im Bundestag des Deutschen Bundes - nach der FlдchengrцЯe der Gliedstaaten („Bundesstaaten“ im damaligen juristischen Sprachgebrauch).

Volks-Souverдn

Unter einem Souverдn (v. lat.: superamus = ьber allen stehend) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt, in Republiken ist dies das Staatsvolk, in Monarchien der Monarch, hдufig also ein Kцnig oder Fьrst.

In einer Republik ist das Volk, also die Gesamtheit der Bьrger, der Souverдn. So heiЯt es oft zum Beispiel in der Formulierung der Berichterstattung von Volksentscheiden oder nach Wahlen "der Souverдn hat entschieden..."

Als souverдn bezeichnet man neben der rechtlichen Selbstbestimmung (vgl. Souverдnitдt) die sichere oder ьberlegene Beherrschung einer Aufgabe.

Das Lied der Deutschen (Text und Ton)

Wenn also das Volk laut Republik der Souverдn ist und der Bundesrath gemдЯ geltender Verfassung auf staatsrechtlicher Ebene auch der Souverдn ist, dann ist der Volks-Bundesrath die logische Konsequenz zur Herstellung der Handlungsfдhigkeit

Es gibt nur EIN Deutschland, das in den Grenzen von 1871 bis 1914

Das ganze Deutschland muЯ es sein

Deutschland gemдЯ Vцlkerrecht

westdeutschland

Westdeutschland auch bekannt als BRD

Wurde 1949 als Vereinigtes Wirtschaftsgebiet so zu lesen unter Artikel 133 des alten Grundgesetz und Artikel 133 des "1990er-Grundgesetzes" fьr die BRD. Die BRD war nie ein Staat und ist seit 1990 weltpolitisch nachvollziehbar eine Firma (GmbH).

 

mitteldeutschland

Mitteldeutschland auch bekannt als DDR

Als sogenannter Staat mit der Bezeichnung DDR am
17. Juli 1990 aufgelцst und 1990 finanzverwalterisch,
aber nicht staatsverwalterisch, der Firma BRD-GmbH unterworfen worden.

 

Nachfolgende Gebiete gehцren zu Deutschland

Schlesien

Schlesien fehlt UNS seit 1949

GemдЯ Artikel 116 des Grundgesetz, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehцrt dieses Gebiet zu Deutschland, gemдЯ dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914)

Pommern

Pommern fehlt UNS seit 1949

GemдЯ Artikel 116 des Grundgesetz, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehцrt dieses Gebiet zu Deutschland, gemдЯ dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914)

 

OstpreuЯen fehlt UNS seit 1949

GemдЯ Artikel 116 des Grundgesetz, das erst nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gilt, so Artikel 146 des Grundgesetzes, gehцrt dieses Gebiet zu Deutschland, gemдЯ dem Versailler Diktat und sonstigen Besatzungsgesetzen (Grenzen vom 31.07.1914)


Verlorene Gebiete
WestpreuЯen fehlt UNS seit 1919,
Posen fehlt UNS seit 1919,
Memelgebiet
fehlt UNS seit 1919,
Ost-Oberschlesien fehlt UNS seit 1919,
Hultschin
fehlt UNS seit 1919,
ElsaЯ Lothringen
fehlt UNS seit 1919,
Eupen Malmedy
fehlt UNS seit 1919,
Nordschleswig
fehlt UNS seit 1919,

Diese Gebiete wurden aus dem Deutschen Reich durch das Versailler Diktat herausgelцst und sind an Deutschland wieder zurьckzugeben.

Erst dann kann ein Friedensvertrag geschlossen werden.

Die wichtigsten Vorlagen, Fakten und Beweise der Fremdverwaltung

Fakten und belege warum es uns gibt

Vorlagen zum Volks-Bundesrath
Tagungsprotokolle
Anmeldung fьr die Tagung
Anmeldeformular (pdf)
Volkseid (pdf)
Volkseid (jpg)
Die Stiftung Volks-Bundesrath
Vцlkerrechtliche Erklдrung (1MB)
Weltnetz-Kaufhaus Wissen
Allgemeines Wissen ьber Deutschland
Die BRD ist nicht Deutschland
Vцlkerrechtliches Bracht-Gutachten
Das Deutsche Reich Forum
Deutschlands Grenzen 1918
SHAEF-Besatzungsmacht
Beschreibung deutscher Ausweise
Beschreibung BRD-Ausweis (pps)
Die Jahrhundertlьge (V5-pdf - 10MB)

Archiv des Wissens

Dein persцnlicher Aufstieg
Kraft der Gedanken (pdf)
Geheimnis der Gedanken (rtf)
Auf ein Wort (pdf 4MB)
Geboren im Licht (pdf)
Die Zukunft an die wir Glauben (MP3)
Grundmacht-Selbsterkenntnis (MP3)
Auf ein Wort (MP3)
Menschen mit gemeinsamen Zielen
Adressen die zusдtzlich passen
Deutsche Schutzgebiete
Das Kaiserreich
Der Staat PreuЯen
Das Lied der Deutschen
Tyrannen, Kriege Teil 9 v. W. Veith
Das Deutsche Reich
 
 
           

Sie suchen die Wahrheit, zu unserer Heimat, zu unseren Ahnen, und zu unserer Kultur?
Und nun stellen Sie an die Verfassungs- und Grundgesetz-Propheten oder sogenannte Reichsregierungen, der 1919er und 1949er Verfassung, bzw. dem 1949er und 1990er Grundgesetz folgende Fragen:

Welchen Geltungsbereich beschreibt die Verfassung, oder das Grundgesetz?
Auf welcher Staatsangehцrigkeit beruft sich die Verfassung, oder das Grundgesetz?
Welche Staatsgrenzen beschreibt die Verfassung, oder das Grundgesetz und in welchem Artikel?
Wurde die Verfassung oder das Grundgesetz in freier Selbstbestimmung, im gesamten Staatsgebiet, frei von Besatzungsmдchten, beschlossen?
Wurde die vorher geltende Verfassung oder das Grundgesetz als ungьltig erklдrt?
Wenn ja, durch wen und mit welcher Legitimation?
Wurde die Verfassung auch durch den Reichstag und das Grundgesetz durch das Volk beschlossen?


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